Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größe (seit 2023 mit mind. 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland, ab 2024 mit mind. 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland), bestimmte menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu beachten (sogenannte verpflichtete Unternehmen). Zudem hat das Gesetz auch Auswirkungen auf Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, aber in direkter oder indirekter Zulieferbeziehung zu einem verpflichteten Unternehmen stehen. Denn das LkSG sieht vor, dass verpflichtete Unternehmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten mit Zulieferern zusammenarbeiten, auch wenn diese selbst nicht nach dem LkSG verpflichtet sind.
Als KMU sind wir derzeit nicht direkt vom LkSG erfasst. Dennoch können wir mit den Anforderungen des Gesetzes in Berührung kommen, wenn wir einem anderen Unternehmen Dienste leisten oder Produkte zuliefern, das seinerseits den LkSG-Pflichten unterliegt. Daher haben wir uns entschlossen, unsere Lieferanten durch eine externe Stelle überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist in folgendem Zertifikat zusammengefasst.